SATZUNG DES ALLGEMEINEN BLINDENVEREINS DÜSSELDORF E. V. Inhalt § 1: Name und Sitz § 2: Zweck des Vereins § 3: Zusammensetzung § 4: Mitglieder § 5: Rechte und Pflichten § 6: Austritt/Ausschluss § 7: Ehrenmitglieder § 8: Fördernde Mitglieder § 9: Organe des Vereins § 10: Geschäftsjahr § 11: Der Vorstand § 12: Die Jahreshauptversammlung § 13: Die Generalversammlung § 14: Anträge § 15: Niederschriften § 16: Kassenprüfer § 17: Kosten § 18: Auflösung des Vereins § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Blindenverein Düsseldorf e. V.". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Er ist ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e. V., der Mitglied des Deutschen paritätischen Wohlfahrtsverbandes ist. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt als Blindenselbsthilfeorganisation ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein fördert gesellschaftliche und berufliche Eingliederung Blinder und hochgradig Sehbehinderter, insbesondere durch Erholungs- und Berufsfürsorge sowie soziale und gesellschaftliche Eingliederung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung. § 3 Zusammensetzung des Vereins Der Verein besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern. § 4 Mitglieder (1) Als Mitglieder können dem Verein grundsätzlich die in Düsseldorf ansässigen blinden und hochgradig sehbehinderten Personen beitreten, soweit die Satzung (siehe § 11) nichts anderes bestimmt. (2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch bei der Jahreshauptversammlung möglich. § 5 Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die für die Vereinsarbeit nötigen Auskünfte zu erteilen, die nach außen dem Datenschutz unterliegen. Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe spätestens in einer Jahreshauptversammlung des Vorjahres festgelegt wird. (3) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. § 6 Austritt/Ausschluss (1) Ein ordentliches Mitglied kann seinen Austritt dem Vorstand gegenüber zu Protokoll geben oder schriftlich zum Jahresende erklären. (2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Belange des Vereins gröblich verletzt. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu zahlen. Gegen den Ausschluss kann bei der Jahreshauptversammlung Beschwerde eingelegt werden. § 7 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Jahreshauptversammlung ernannt werden, die sich um den Verein oder um die allgemeine Blindenwohlfahrt in besonderer Weise verdient gemacht haben. § 8 Fördernde Mitglieder Fördernde Mitglieder können solche Personen oder Personengruppen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbeitrages nach eigenem Ermessen oder zu einer Hilfeleistung verpflichten. Sie werden über die Vereinstätigkeit durch Jahresberichte informiert. § 9 Organe des Vereins sind 1. Vorstand 2. Jahreshauptversammlung 3. Generalversammlung § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. § 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: * dem ersten Vorsitzenden * dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter) * dem ersten Schriftführer * dem zweiten Schriftführer * dem ersten Kassierer * dem zweiten Kassierer * und zwei Beisitzern. In den Vorstand können nur geschäftsfähige, ordentliche Mitglieder gewählt werden. Zum 1. oder 2. Vorsitzenden können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die dem Verein seit mindestens 2 Jahren angehören.1. oder 2. Kassierer können auch sehende Person werden; sie können auf Wunsch Mitglied werden. Als Mitglieder zahlen sie keinen Beitrag. (2) Der erste oder im Verhinderungsfall zweite Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verhinderungsfall muss nach außen nicht nachgewiesen werden. Rechtsgeschäfte, die nicht durch die routinemäßige Vereinsverwaltung bedingt sind sowie Dauerrechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden. (4) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (5) Der Vorstand wird für vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. § 12 Die Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. (2) Eine Jahreshauptversammlung sollte vom Vorstand grundsätzlich bis zum 31.03. einberufen werden. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Eine Sitzung der Jahreshauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn sie mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. (3) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder sind bei Abstimmungen zu den Punkten 1, 2, 3 und 5 des Abs. 6 nicht stimmberechtigt. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. (5) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. (6) Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest; sie ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet nach Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Prüfungsberichtes über: 1. den Jahresabschluss 2. die Entlastung des Vorstandes 3. Beschwerden, die sich gegen die Tätigkeit des Vorstandes richten 4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet nach Ablauf der Amtszeit über die Wahl des Vorstandes nach § 11 Abs. 1 5. die Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr 6. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Festsetzung des Jahresbeitrages ab dem kommenden Jahr 7. die Wahl der Nachfolger bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern 8. den Einspruch eines ordentlichen Mitgliedes § 13 Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. (2) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. (3) Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. (4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, solange ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. (5) Ist die Bestimmung des Abs. 4 nicht erfüllt, muss unter Mitteilung einer Tagesordnung zu einer neuen Generalversammlung eingeladen werden. Nunmehr ist ein Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gültig. Auf diese Bestimmung muss in der erneuten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. (6) Eine Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. (7) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über: - Änderung der Vereinssatzung - Auflösung des Vereins. (8) Zu einem Beschluss auf Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zu einem Beschluss auf Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 14 Anträge (1) Anträge an die Vereinsorgane können von ordentlichen Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern gestellt werden. (2) Anträge an die Jahreshaupt- und Generalversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden/Vorstand schriftlich einzureichen. § 15 Niederschriften (1) Von den Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie sind für fünf Jahre zu archivieren. (2) Die Niederschriften sind in der nächsten Sitzung von dem jeweiligen Gremium zu genehmigen. § 16 Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss und die Bilanzen zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Für die sachliche Prüfung können ordentliche Mitglieder von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. § 17 Kosten Auslagen von Personen, die mit Vereinsfunktionen betraut werden, trägt der Verein. § 18 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt zunächst das Vermögen des Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V., der es treuhänderisch verwaltet, bis sich ein neuer Verein in Düsseldorf im Sinne der Satzung des Verbandes konstituiert hat. Diesem ist das Vermögen unverzüglich zuzuführen. Vorstehende Neufassung der Satzung ist am 13. Dezember 2001 unter Nr.: VR 3194 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen worden. 1 8